Bauhandwerkersicherung

Kündigung der Finanzierungszusage nach Vertrags­kündigung gemäß § 648 a Abs. 5 BGB

Klage auf Sicherheitsleistung nach neugefasstem § 648 a BGB als Alternative.

 

 

In einem vom Oberlandesgericht München (Az.: 7 U 5603/06) ent­schiedenen Fall hat die Kündigung des Generalunternehmervertrages gemäß § 648 a Abs. 5 BGB zur Kündigung der Finanzierungszusage seitens der Bank geführt.

 

Nach der Neufassung von § 648 a BGB in der seit 01. 01. 2009 gelten­den Fassung des Forderungssicherungsgesetzes bietet sich in ver­gleichbaren Konstellationen anstelle der Vertragskündigung eine Klage auf Sicherheitsleistung an, da hierdurch die Kündigung der Finanzie­rungszusage unter Umständen vermieden werden kann.

 

è Fall ç

 

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Bauunternehmen mit einer Bauträger-GbR einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Der Abschluss des Generalunternehmervertrages durch den Unternehmer stellte für die Bank eine wesentliche Voraussetzung für ihre Finanzie­rungszusage dar.

 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank war ein Kündi­gungsrecht der Bank vorgesehen, die danach jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Kündigung der Finanzierungszusage berech­tigt war.

 

Nachdem Störungen im Bauverlauf aufgetreten waren und es zu Un­stimmigkeiten gekommen war, forderte das Bauunternehmen eine Si­cherheit gemäß § 648 a BGB. Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist stellte das Unternehmen die Arbeiten ein und setzte eine Nachfrist unter Kündigungsandrohung. Nachdem auch diese Frist ergebnislos verstrichen war, war der Generalunternehmervertrag beendet.

 

Die Bank kündigte daraufhin auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen ihre Finanzierungszusage.

 

è Beendigung des GU-Vertrags = Kündigung der Finanzierungszu­sage ç

 

Nach Auffassung des OLG München hat das Bauunternehmen durch die Beendigung des Generalunternehmervertrags gemäß § 648 a BGB und die Einstellung der Bauarbeiten den Grund für die Kündigung des Kre­ditvertrags durch die Bank selbst gesetzt.

 

Diese für Bauunternehmen nachteilige Konsequenz aus einer Vertrags­beendigung nach § 648 a BGB kann infolge der Neufassung von § 648 a BGB durch das Forderungssicherungsgesetz, das am 01. 01. 2009 in Kraft getreten ist, vermieden werden.

 

Nach bisheriger Rechtslage war die Sicherheitsleistung nicht einklagbar. Wurde dem Auftragnehmer die verlangte Sicherheit nicht gestellt, konnte dieser bislang lediglich seine Leistung verweigern und gegebe­nenfalls den Vertrag kündigen.

 

è Wahlmöglichkeit ç

 

Durch die Neuregelung des § 648 a BGB wird der Anspruch auf die Si­cherheitsleistung für den Unternehmer einklagbar. Dies ist für die Bau­praxis insofern relevant, als dass die Vertragsauflösung für Bauunter­nehmer in der Regel unattraktiv ist, wenn sie bereits einen erheblichen Teil ihrer Leistungspflicht erfüllt haben. Durch die nun zur Verfügung gestellte Option, die Sicherheitsleistung einzuklagen, wird dem Bauun­ternehmer die Möglichkeit eröffnet, am Vertrag festzuhalten.

 

Nach der Neufassung des § 648 a BGB hat der Bauunternehmer die Wahl, ob er bei Nichterfüllung des Sicherungsanspruchs am Vertrag festhält und die Sicherheitsleistung einklagt oder nach Fristsetzung die Arbeiten einstellt und den Vertrag gegebenenfalls kündigt.

 

Für die Kredit gebende Bank war im oben genannten Fall die vertragli­che Verpflichtung des Generalunternehmers wesentliche Voraussetzung für ihre Finanzierungszusage. Zentraler Grund für die Kündigung der Finanzierungszusage war für die Bank das Ausscheiden des Unterneh­mens aus dem Generalunternehmervertrag infolge der Kündigung nach § 648 a BGB.

 

Nach der seit dem 01. 01. 2009 geltenden Rechtslage wäre es dem Generalunternehmer möglich gewesen, am Vertrag festzuhalten und die Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB klageweise geltend zu ma­chen.

 

Mit diesem Vorgehen wäre für die Kredit gebende Bank deutlich gewe­sen, dass der für ihre Kreditentscheidung wesentliche Generalunter­nehmer an seinem Vertrag festhält und das Bauvorhaben fertig stellen will. Hierdurch wäre aus Sicht der Bank wahrscheinlich der zentrale Grund für die Kündigung der Finanzierungszusage entfallen, da das Bauvorhaben, das als Projekt wesentliches Kriterium der Kreditvergabe war, vom "Auftragnehmer ihres Vertrauens" hätte fertig gestellt werden können.

 

Insofern eröffnet die Neufassung von § 648 a BGB mit dem Recht auf Klage auf Sicherheitsleistung in Fällen wie dem oben Genannten die Möglichkeit, einerseits ein berechtigtes Sicherungsverlangen geltend zu machen, andererseits die Finanzierungszusage der Kredit gebenden Bank nicht zu gefährden.

 

Weitere Einzelheiten können Sie dem nachstehenden Berufungsurteil des OLG München entnehmen.

 

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 Urteil Bauhandwerkersicherung