Kündigung der Finanzierungszusage nach Vertragskündigung gemäß § 648 a Abs. 5 BGB
Klage auf Sicherheitsleistung nach neugefasstem § 648 a BGB als Alternative.
In einem vom Oberlandesgericht München (Az.: 7 U 5603/06) entschiedenen Fall hat die Kündigung des Generalunternehmervertrages gemäß § 648 a Abs. 5 BGB zur Kündigung der Finanzierungszusage seitens der Bank geführt.
Nach der Neufassung von § 648 a BGB in der seit 01. 01. 2009 geltenden Fassung des Forderungssicherungsgesetzes bietet sich in vergleichbaren Konstellationen anstelle der Vertragskündigung eine Klage auf Sicherheitsleistung an, da hierdurch die Kündigung der Finanzierungszusage unter Umständen vermieden werden kann.
è Fall ç
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Bauunternehmen mit einer Bauträger-GbR einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Der Abschluss des Generalunternehmervertrages durch den Unternehmer stellte für die Bank eine wesentliche Voraussetzung für ihre Finanzierungszusage dar.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank war ein Kündigungsrecht der Bank vorgesehen, die danach jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Kündigung der Finanzierungszusage berechtigt war.
Nachdem Störungen im Bauverlauf aufgetreten waren und es zu Unstimmigkeiten gekommen war, forderte das Bauunternehmen eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB. Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist stellte das Unternehmen die Arbeiten ein und setzte eine Nachfrist unter Kündigungsandrohung. Nachdem auch diese Frist ergebnislos verstrichen war, war der Generalunternehmervertrag beendet.
Die Bank kündigte daraufhin auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Finanzierungszusage.
è Beendigung des GU-Vertrags = Kündigung der Finanzierungszusage ç
Nach Auffassung des OLG München hat das Bauunternehmen durch die Beendigung des Generalunternehmervertrags gemäß § 648 a BGB und die Einstellung der Bauarbeiten den Grund für die Kündigung des Kreditvertrags durch die Bank selbst gesetzt.
Diese für Bauunternehmen nachteilige Konsequenz aus einer Vertragsbeendigung nach § 648 a BGB kann infolge der Neufassung von § 648 a BGB durch das Forderungssicherungsgesetz, das am 01. 01. 2009 in Kraft getreten ist, vermieden werden.
Nach bisheriger Rechtslage war die Sicherheitsleistung nicht einklagbar. Wurde dem Auftragnehmer die verlangte Sicherheit nicht gestellt, konnte dieser bislang lediglich seine Leistung verweigern und gegebenenfalls den Vertrag kündigen.
è Wahlmöglichkeit ç
Durch die Neuregelung des § 648 a BGB wird der Anspruch auf die Sicherheitsleistung für den Unternehmer einklagbar. Dies ist für die Baupraxis insofern relevant, als dass die Vertragsauflösung für Bauunternehmer in der Regel unattraktiv ist, wenn sie bereits einen erheblichen Teil ihrer Leistungspflicht erfüllt haben. Durch die nun zur Verfügung gestellte Option, die Sicherheitsleistung einzuklagen, wird dem Bauunternehmer die Möglichkeit eröffnet, am Vertrag festzuhalten.
Nach der Neufassung des § 648 a BGB hat der Bauunternehmer die Wahl, ob er bei Nichterfüllung des Sicherungsanspruchs am Vertrag festhält und die Sicherheitsleistung einklagt oder nach Fristsetzung die Arbeiten einstellt und den Vertrag gegebenenfalls kündigt.
Für die Kredit gebende Bank war im oben genannten Fall die vertragliche Verpflichtung des Generalunternehmers wesentliche Voraussetzung für ihre Finanzierungszusage. Zentraler Grund für die Kündigung der Finanzierungszusage war für die Bank das Ausscheiden des Unternehmens aus dem Generalunternehmervertrag infolge der Kündigung nach § 648 a BGB.
Nach der seit dem 01. 01. 2009 geltenden Rechtslage wäre es dem Generalunternehmer möglich gewesen, am Vertrag festzuhalten und die Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB klageweise geltend zu machen.
Mit diesem Vorgehen wäre für die Kredit gebende Bank deutlich gewesen, dass der für ihre Kreditentscheidung wesentliche Generalunternehmer an seinem Vertrag festhält und das Bauvorhaben fertig stellen will. Hierdurch wäre aus Sicht der Bank wahrscheinlich der zentrale Grund für die Kündigung der Finanzierungszusage entfallen, da das Bauvorhaben, das als Projekt wesentliches Kriterium der Kreditvergabe war, vom "Auftragnehmer ihres Vertrauens" hätte fertig gestellt werden können.
Insofern eröffnet die Neufassung von § 648 a BGB mit dem Recht auf Klage auf Sicherheitsleistung in Fällen wie dem oben Genannten die Möglichkeit, einerseits ein berechtigtes Sicherungsverlangen geltend zu machen, andererseits die Finanzierungszusage der Kredit gebenden Bank nicht zu gefährden.
Weitere Einzelheiten können Sie dem nachstehenden Berufungsurteil des OLG München entnehmen.
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Urteil Bauhandwerkersicherung als PDF-Dokument: |